Meiningen putzt 2024

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Satzung

Kanusportverein Meiningen e.V.

 
§1
(1) Der Verein trägt den Namen „Meininger Kanusportverein“.
(2) Sitz des Vereins ist Meiningen.
(3) Der Verein beantragt die Eintragung ins Vereinsregister.
(4) Der Verein wird Mitglied in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
 
§2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§3
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Ausübung aller Teilbereiche des Kanusports. Der Breiten-, der Leistungssport und die Jugendarbeit werden gleichberechtigt durchgeführt.
(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er hat keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4
(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
 
§5
(1) Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
(2) Die Jugendarbeit wird durch die Jugendabteilung im Rahmen dieser Satzung selbständig verwaltet und geführt. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
(3) Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
(4) Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung.
 
§6
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sechs Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von vier Wochen ab der Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
 
§8
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmanns
- Entlastung des Vorstandes
- Beitragsfestsetzung
- Festsetzung des Haushaltplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
 
§9
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Jugendwart
- dem Schatzmeister
- dem Wandersportwart
(2) Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
 
§10
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
Einberufung der Mitgiederversammlung
 
Zur Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ist der Vorstand ermächtigt.
 
§11
(1) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig.
 
§12
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen:
- Groben Verstößen gegen die Interessen ds Vereins,
- Beitragsrückständen von mindestens zwei Jahrsbeitragssätzen.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

§13

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neuen Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§14

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüchen aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem örtlich zuständigen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 3 dieser Satzung aufgeführten Zweck zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 05.07.1990 in Meiningen beschlossen.